B. Festsetzungen durch Text
| 1. Art der baulichen Nutzung |
| 1.10 Der Geltungsbereich wird als Gewerbegebiet (GE) nach § 1 Abs. 3 und § 1 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 8 BauNVO festgesetzt.
1.11 Nicht zulässig sind:
1.12 Ausnahmsweise können zugelassen werden: |
| 2. Maß der baulichen Nutzung |
| Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 23 und 16 BauNVO durch die überbaubaren Grundstücksflächen, die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die max. zulässige Wandhöhe festgesetzt.
2.1 Für das GE wird ein GRZ von 0,5 festgelegt.
2.2 Die maximale Wandhöhe wird mit 9,0 m festgelegt. 2.3 Die überbaubaren Flächen sind durch die Baugrenzen festgelegt. 2.4 Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. 2.5 Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Stellplätze können ausnahmsweise auch außerhalb in den Grünflächen angelegt werden; die Flächen sind besonders gekennzeichnet. 2.6 In der Bauverbotszone entlang der B 15 dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden. |
| 3. Bauweise |
| 3.1 Es wird eine offene Bauweise festgesetzt (§ 22 Abs. 1 und 2 BauNVO). 3.2 Die durch Art. 6 der Bayer. Bauordnung (BayBO) vorgeschriebenen Mindestabstandsflächen dürfen nicht unterschritten werden. |
| 4. Erschließung |
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4.1 Verkehr
4.2 Ver- und Entsorgung
4.3 Niederschlagswasser Für die Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des gesamten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes mit einem teilweise sehr hohen Grundwasserstand zu rechnen ist. |
| 5. Gestaltung |
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5.1 Die Baukörper sind in zeitgemäßer, landschaftsgebundener Bauweise zu gestalten, dass ein ruhiger, maßstäblicher und geschlossener Gesamteindruck entseht. 5.2 Im Gewerbegebiet sind für Gewerbebauten nur Satteldächer oder Pultdächer mit einer Dachneigung von 10-25 Grad zulässig. Für Verbindungsbaukörper sind auch Flachdachkonstruktionen zulässig.
5.3 Als Einfriedung von Grundstücken sind maximal 1,20 m hohe, wenn die Sicherheit es erfordert max. 1,70 m hohe sockellose Zäune zulässig. 5.4 PKW-Stellplätze dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen (z. B. Rasenpflaster, fugenweites Pflaster, wassergebundene Decke) befestigt werden. Oberirdische Stellplatzanlagen über 100 m² Fläche sind durch Pflanzstreifen zu gliedern.
5.5 Das Anbringen von Werbeanlagen ist zulässig. |
| 6. Grünordnung |
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6.1 Öffentliche Grünflächen
6.2 Private Grünflächen 6.3 Werden Grundstücke im Gewerbegebiet geteilt, so ist bei Grundstücken unter 2500 m² an jeder Grundstücksgrenze, die neu entsteht und an der noch keine Eingrünung festgesetzt ist, eine mindestens 1,50 m breite Pflanzreihe herzustellen mit Arten gemäß Ziffer 6.4. Bei Grundstücken über 2500 m² ist eine mind. zweireihige 2 m breite Pflanzreihe herzustellen mit Arten gem. Ziffer 6.4. 6.4 Allgemeine Pflanzbedingungen für die gesamte Begrünung 6.4.1 Die festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen sind zu begrünen und gemäß der Einzelfestsetzung mit durchgehenden oder gruppenweisen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Bäume und Sträucher, die nicht anwachsen, eingehen oder entfernt werden, sind durch dieselben Arten, Qualitäts- und Größenanforderungen wie im Plan dargestellt zu ersetzen. Die im Plan dargestellten Bäume und Sträucher sind auf Dauer zu erhalten. Die Pflanzung ist für Zufahrten in einer maximalen Breite von 7 m je Grundstück zu unterbrechen. Die Endwuchshöhe der anzupflanzenden Bäume entlang der Bahnlinie auf der westlichen Grundstücksseite muss geringer sein, als deren Abstand zum Regellichtraum des nächstgelegenen Gleises. 6.4.2 Zur Begrünung des Gewerbegebietes innerhalb des Geltungsbereiches werden nachfolgende Arten festgesetzt:
6.4.21 Für Baumreihen und Alleen
6.4.22 Für Pflanzflächen / 1 Pflanze je m²
Sträucher / Pflanzgröße 2 x verpflanzt Str. 60-100 bzw. 100-150 cm 6.4.23 Mit dem Baugenehmigungsantrag ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen. |