Startseite / Gewerbe / Gewerbegebiet - Schechen Nord / B. Festsetzungen durch Text

B. Festsetzungen durch Text

1. Art der baulichen Nutzung

1.10 Der Geltungsbereich wird als Gewerbegebiet (GE) nach § 1 Abs. 3 und § 1 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 8 BauNVO festgesetzt.

1.11 Nicht zulässig sind:
- Einzelhandelsbetriebe im Bereich südl. der Haupterschließungsstraße
- Einzelhandelsbetriebe über 500 m² Verkaufsfläche im Bereich nördl. der Haupterschließungsstraße
- Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe
- Gaststätten
- Vergnügungsstätten
- Schrottlager, Autoverwertungsanlagen
- Gebrauchtwagenhandel mit Lagerplatz
- Speditionen
- Sonst. Betreibe, die im Anhang zur 4. BImSchVO aufgezählt sind

1.12 Ausnahmsweise können zugelassen werden:
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
- Imbisswagen, Kioske

2. Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 23 und 16 BauNVO durch die überbaubaren Grundstücksflächen, die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die max. zulässige Wandhöhe festgesetzt.

2.1 Für das GE wird ein GRZ von 0,5 festgelegt.
Durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO aufgeführten Anlagen (z. B. auch befest. Hof- und Verkehrsflächen, Lagerplätze) darf die festgesetzte GRZ um bis zu 40 % überschritten werden.
Für Wohnnutzungen darf nur 25 % der Baumasse, max. 150 m² Grundfläche genutzt werden.

2.2 Die maximale Wandhöhe wird mit 9,0 m festgelegt.
Die Wandhöhe wird gemessen von OK Erschließungsstraße entlang der traufseitigen Außenwand bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut.
Eine maximale Giebelhöhe wird mit 11 m festgesetzt.

2.3 Die überbaubaren Flächen sind durch die Baugrenzen festgelegt.

2.4 Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig.

2.5 Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Stellplätze können ausnahmsweise auch außerhalb in den Grünflächen angelegt werden; die Flächen sind besonders gekennzeichnet.

2.6 In der Bauverbotszone entlang der B 15 dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden.

3. Bauweise

3.1 Es wird eine offene Bauweise festgesetzt (§ 22 Abs. 1 und 2 BauNVO).

3.2 Die durch Art. 6 der Bayer. Bauordnung (BayBO) vorgeschriebenen Mindestabstandsflächen dürfen nicht unterschritten werden.

4. Erschließung

4.1 Verkehr
Das Baugebiet wird über die Bundesstraße B 15 erschlossen. Die innerer Erschließung wird vom Landkreis Rosenheim und der Gemeinde Schechen gemeinsam erstellt.
Die Sichtdreiecke bei der Einmündung an die B 15 mit den Schenkellängen von 10 auf 200 m sind von jeglicher Bepflanzung freizuhalten.

4.2 Ver- und Entsorgung
- Das Baugebiet wird an die öffentliche Trinkwasserversorgung der Gemeinde Schechen angeschlossen.
- Die Abwasserbeseitigung erfolgt über die zentrale Kanalisation der Gemeinde.
- Die Müllbeseitigung ist zentral auf Landkreisebene geregelt.
- Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt über das Leitungsnetz der Isar-Amper-Werke.
- Verteilerschächte für Ver- und Entsorgungsleitungen sind auf Privatflächen zu setzen.

4.3 Niederschlagswasser
Das anfallende Niederschlagswasser (z.B. von Verkehrs-, Hof- und Dachflächen) ist durch Zwischenschaltung von Sedimentationsanlagen oder durch Versickerung durch bewachsenen Oberboden auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen (Muldenversickerung).

Für die Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des gesamten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes mit einem teilweise sehr hohen Grundwasserstand zu rechnen ist.

5. Gestaltung

5.1 Die Baukörper sind in zeitgemäßer, landschaftsgebundener Bauweise zu gestalten, dass ein ruhiger, maßstäblicher und geschlossener Gesamteindruck entseht.
Bei Gebäuden mit einer Länge von über 25 m ist die Fassade zu gliedern (z. B. durch Pfeiler oder Gebäudeversätze)

5.2 Im Gewerbegebiet sind für Gewerbebauten nur Satteldächer oder Pultdächer mit einer Dachneigung von 10-25 Grad zulässig. Für Verbindungsbaukörper sind auch Flachdachkonstruktionen zulässig.

5.3 Als Einfriedung von Grundstücken sind maximal 1,20 m hohe, wenn die Sicherheit es erfordert max. 1,70 m hohe sockellose Zäune zulässig.
Bei Maschendraht dürfen keine Betonsäulen verwendet werden.
Entlang der Erschließungsstraße dürfen Zäune erst hinter den privaten Grünstreifen an den Außengrenzen innerhalb der Eingrünungsstreifen errichtet werden.
Für die Erschließung der Grundstücke ist entsprechender Stauraum außerhalb er Einfriedungen anzulegen, damit der öffentl. Verkehr nicht beeinträchtigt wird.

5.4 PKW-Stellplätze dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen (z. B. Rasenpflaster, fugenweites Pflaster, wassergebundene Decke) befestigt werden. Oberirdische Stellplatzanlagen über 100 m² Fläche sind durch Pflanzstreifen zu gliedern.

5.5 Das Anbringen von Werbeanlagen ist zulässig.
Sie müssen sich in Form, Größe und Material in die Maßstäblichkeit des Baukörpers einfügen. An Außenwänden sind sie nur unterhalb der Traufe zulässig. Unzulässig ist die Verwendung von grellen Farben und Leuchtreklamen.
Innerhalb der festgesetzten Bauverbotszonen gem. § 9 Abs. 1 FStrG und Art. 23 Abs. 1 BayStrWG sind Werbeanlagen bis zur östlichen Baugrenze zulässig.
Eine Gemeinschaftswerbeanlage der Gemeinde mit den im Gewerbegebiet ansässigen Betrieben ist im Bereich der Zufahrt des Gewerbegebietes aufzustellen.

6. Grünordnung

6.1 Öffentliche Grünflächen
Als öffentliche Grünflächen werden festgestetzt:
- der auf dem Grundstück Fl.Nr. 468 aufstehende Wald
- die im Norden und Süden befindlichen Grünstreifen
- der entlang des Wirtschaftsweges entlang der B 15 befindliche Grünstreifen, soweit er im Eigentum der Gemeinde Schechen steht
- die mit Bushaltestelle, Stellplätze u. ä. integrierten Grünstreifen entlang der öffentl. Erschließungsstraßen
- der nördl. entlang des öffentl. Fuß- und Radwege befindliche 3 m breite Grünstreifen
Pflanzangebot gemäß Ziff. 6.4

6.2 Private Grünflächen
als private Grünflächen werden festgesetzt:
- die Flächen zw. der Erschließungsstraße Nord/Süd und den Baugrenzen
- die Flächen südlich des südlichen Kreisels
- die Flächen zwischen der Erschließungsstraße von Hochstätt und der Baugrenze (in diesen Flächen sind gem. Ziff. 2.4 auch Stellpl. zulässig)
- ein 5 m breiter Streifen entlang des öffentlichen Fuß- und Radweges im Westen des GE
- ein 7 m breiter Streifen entlang der öffentlichen Grünfläche im Osten des GE südlich der Haupterschließungsstraße
Pflanzangebot gemäß Ziff. 6.4

6.3 Werden Grundstücke im Gewerbegebiet geteilt, so ist bei Grundstücken unter 2500 m² an jeder Grundstücksgrenze, die neu entsteht und an der noch keine Eingrünung festgesetzt ist, eine mindestens 1,50 m breite Pflanzreihe herzustellen mit Arten gemäß Ziffer 6.4. Bei Grundstücken über 2500 m² ist eine mind. zweireihige 2 m breite Pflanzreihe herzustellen mit Arten gem. Ziffer 6.4.

6.4 Allgemeine Pflanzbedingungen für die gesamte Begrünung

6.4.1 Die festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen sind zu begrünen und gemäß der Einzelfestsetzung mit durchgehenden oder gruppenweisen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Bäume und Sträucher, die nicht anwachsen, eingehen oder entfernt werden, sind durch dieselben Arten, Qualitäts- und Größenanforderungen wie im Plan dargestellt zu ersetzen. Die im Plan dargestellten Bäume und Sträucher sind auf Dauer zu erhalten. Die Pflanzung ist für Zufahrten in einer maximalen Breite von 7 m je Grundstück zu unterbrechen. Die Endwuchshöhe der anzupflanzenden Bäume entlang der Bahnlinie auf der westlichen Grundstücksseite muss geringer sein, als deren Abstand zum Regellichtraum des nächstgelegenen Gleises.

6.4.2 Zur Begrünung des Gewerbegebietes innerhalb des Geltungsbereiches werden nachfolgende Arten festgesetzt:

6.4.21 Für Baumreihen und Alleen
Bäume / Pflanzgröße Hochstamm 3 x verpflanzt 16-18 cm Stammumfang
- Esche / Fraxinus excelsior
- Spitzhorn / Acer platanoides

6.4.22 Für Pflanzflächen / 1 Pflanze je m²
Bäume / Pflanzgröße Hochstamm oder Heister 3 x verpflanzt 250-300 cm
- Esche / Fraxinus excelsior
- Eiche / Quercus robur
- Vogelkirsche / Prunus avium
- Bergahorn / Acer pseudoplantanus
- Erle / Alnus glutinosa max 20% im Bestand

Sträucher / Pflanzgröße 2 x verpflanzt Str. 60-100 bzw. 100-150 cm
- Kornelkirsche / Cornus mas
- Hasel / Corylus avelana
- Pfaffenhütchen / Euonimus europaea
- Liguster / Ligustrum vulgare
- Schlehdorn / Prunus spinosa
- Gemeiner Schneeball / Viburum opulus
- Holunder / Sambucus nigra
- Feldahorn / Acer campestre
- Hartriegel / Cornus sanquinea
- Heckenkirsche / Lonicera xylosteum
- Wildrose / Rosa canina
- Kriechende Rose / Rosa arvensis
- Zimtrose / Rosa majalis
- Wildobst
- Wildjohannisbeere / Ribes alpinum

6.4.23 Mit dem Baugenehmigungsantrag ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen.