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Erstattung der Mehrwertsteuer bei Herstellungsbeiträgen zur Wasserversorgung

Zuviel gezahlte Mehrwertsteuer wird auf Antrag zurückbezahlt.

Aufgrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BFM) vom 04.07.2000 waren Zahlungen an ein Wasserversorgungsunternehmen für das Legen der Wasserleitungen, einschließlich der Wasserhausanschlüsse, ab 12.08.2000 mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 % (bis 31.12.2006) bzw. 19 % (ab 01.01.2007) zu besteuern. Mit Urteil des Bundesfinanzhofes vom 08.10.2008 wurde nun nachträglich festgestellt, dass das o. g. Schreiben des BFM nicht zutreffend war, da das Legen der Wasserleitungen umsatzsteuerlich als Nebenleistung zur Lieferung von Wasser zu betrachten und somit der ermäßigte Steuersatz von 7 % auch auf die Herstellungsbeiträge anzusetzen ist.

Eine Verpflichtung zur Berichtigung bereits bestandskräftiger Beitragsbescheide gibt es nicht. Der Gemeinderat hat jedoch in seiner Augustsitzung entschieden, dass die zuviel gezahlte Mehrwertsteuer auf Antrag erstattet werden soll. Somit können sich Grundstückseigentümer, die in der Zeit von 12.08.2000 bis 30.06.2009 einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung bezahlt haben, die zuviel bezahlte Steuer zurückzahlen lassen. Hierzu füllen Sie einfach den Antrag aus und senden ihn an die Gemeinde.

Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine Erstattung nicht erfolgen kann, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides vorsteuerabzugsberechtigt war.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Dangl, Telefon 08039/9067-18, E-Mail: info@schechen.de

Antrag: