Abwasserentsorgung; Entrichtung einer Kleineinleiterabgabe
Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes und des Landes sind die Gemeinden dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu bezahlen.
Die Kleineinleiterabgabe (Abwasserabgabe) ist für häusliches Schmutzwasser bis 8 m3/d von der Gemeinde zu bezahlen, wenn das Schmutzwasser ohne Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer eingeleitet oder der Klärschlamm nicht ordnungsgemäß beseitigt wird. Die Abgabe kann auf den Verursacher abgewälzt werden.
Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes und des Landes sind die Gemeinden dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu bezahlen. Als Kleineinleiter werden Haushalte bezeichnet, die weniger als 8 m3 Schmutzwasser pro Tag in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen. Den abgabepflichtigen Gemeinden wurde durch Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, die Abwasserabgabe auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen.
Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt.
Kleineinleitungen sind von der Abgabe befreit, wenn die Einleitung in einer Kleinkläranlage, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet worden ist, behandelt wurde und die ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist.
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Zahl der Bewohner des Grundstücks.
- § 8 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser - Art. 7 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG)
Abgabe für Kleineinleiter - § 9 Abs. 2 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
Abgabepflicht, Abgabesatz - Art. 8 Abs. 1 und 3 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG)
Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung
Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter beträgt jährlich pro Person 17,90 €.
Maßgeblich ist die Zahl der am 30.06. des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auf dem Grundstück gemeldeten Personen.
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Wittmann, Martina
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