Was darf ich (nicht)?

Wofür benötige ich einen Bauantrag und was darf ich "einfach so" bauen? Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Verfahren.

Foto: Pixabay
Foto: Pixabay

Gartenhaus, Sichtschutz, Garagen unter 50 m² ...

In der Bayerischen Bauordnung sind unter Art. 57 BayBO zahlreiche Vorhaben als verfahrensfrei definiert. Wir haben für Sie die gängigsten Anfragen (Liste ist unvollständig!) zusammengestellt:

 

  

  • Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich
  • Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m², wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird, die Gesamtlänge je Grundstücksgrenze nicht mehr als 9 m beträgt und die geplante Garage sich nicht im Außenbereich befindet.
  • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m
  • Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen zwischen benachbarten Grundstücken mit einer Höhe bis zu 1,80 m (nicht im 3 m tiefen Vorgartenbereich und an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen; siehe Örtliche Bauvorschriftensatzung)
  • Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m²
  • Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen

Hier finden Sie die vollständige Lister aller verfahrensfrei zulässigen Vorhaben:
Art. 57 der Bayerischen Bauordnung

 

Worauf sollten Sie außerdem achten?

Informieren Sie immer Ihre Nachbarn über Ihr Vorhaben, vor allem, wenn Sie etwas direkt an die Grundstücksgrenze bauen möchten. Unser Lesetipp dazu: Die Broschüre Rund um die Gartengrenze.

Beim Errichten eines Gartenhäuschens oder einer ähnlichen Nebenanlage bitte mind. 50 cm zum Nachbargrundstück einhalten, um ggf. anfallende Reparaturarbeiten vom eigenen Grundstück aus umsetzen zu können. Auch müssen Gartenhäuschen/ Nebenanlage zur öffentlichen Verkehrsfläche mind. 3 m Abstand einhalten: also lieber im hinteren Bereich des Gartens aufstellen und nicht im Vorgarten.

Sollten Sie vorhaben, eine geschlossene Garage (max. 50 m² Fläche) zu errichten, müssen mind. 5 m Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche eingehalten werden. Genehmigungs- bzw. verfahrensfreie Gebäude (Nebengebäude), einschließlich des seitlichen Abstands von Garagen und überdachten Stellplätzen, müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen mind. 3 m, zu Fuß- und Radwegen mind. 2 m einhalten.

Wichtig: Wir empfehlen immer, zusätzlich die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu lesen, falls sich ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet. Denn dort kann wieder etwas ganz anderes stehen, was "über" der örtlichen Bauvorschriftensatzung gilt.

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist, bitten wir Sie, die Maße Ihres Vorhabens sowie die Lage – auf einem Lageplan eingezeichnet – per E-Mail an bauamt(at)schechen.de zu schicken. Wir geben Ihnen daraufhin Rückmeldung, ob Sie einen Bauantrag einreichen müssen oder nicht.

Der schnelle Weg zum Bauen  mit der sogenannten Genehmigungsfreistellung

Bauvorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes exakt entsprechen, werden im sogenannten Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt. Wichtig ist dabei, dass die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans wirklich genau eingehalten werden, wenn Sie den Bauantrag bei uns abgeben. Das bedeutet beispielsweise, dass bei einer festgesetzten GRZ von 0,3 im Eingabeplan nicht 0,31 angegeben werden darf und dass Baugrenzen und sämtliche Vorgaben einzuhalten sind. Übrigens: Bei einer Genehmigungsfreistellung wird Ihr Vorhaben nicht "genehmigt", das heißt, dass Sie als Bauherr allein dafür verantwortlich sind, dass die Bauvorschriften eingehalten werden. Weil wir eine nette Gemeindeverwaltung sind :) prüfen wir Ihren Antrag selbstverständlich (obwohl wir es nicht müssten) und geben Ihnen Bescheid, falls etwas nicht passen sollte.

Falls Sie am "Nicht-Einhalten-Der-Festsetzungen" festhalten, muss ein normales Genehmigungsverfahren (Bauausschuss gibt sein Einvernehmen zum Vorhaben) durchgeführt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, immer den Punkt "Es wird beantragt, die Vorlage als Antrag auf Baugenehmigung weiter zu behandeln, falls die Gemeinde erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll" anzukreuzen.

In den Außenbereich fallen alle Grundstücke, die sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes befinden und nicht im Zusammenhang eines bebauten Ortsteils liegen (unbeplanter Innenbereich).

Auch größere, von Bebauung umgebene Freiflächen im Innenbereich können durchaus zum Außenbereich gehören, wenn sie den Bebauungszusammenhang deutlich unterbrechen.

Zielsetzung des Gesetzes ist, den Außenbereich größtmöglich zu schonen, grundsätzlich von nicht-privilegierter Bebauung freizuhalten und damit eine Zersiedelung zu vermeiden.

Zu unterscheiden sind zwei Arten von Außenbereichsvorhaben: privilegierte (z.B. land-, garten- und forstwirtschaftliche) und sonstige Vorhaben, über die nicht die Gemeinde, sondern immer das Landratsamt und ggf. das Landwirtschaftsamt entscheidet.

Wenn Sie beispielsweise ein Grundstück in Schechen besitzen oder erworben haben, das nicht innerhalb eines Bebauungsplanes liegt, dann muss sich Ihr Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Man spricht hier vom Einfügungsgebot.

Vor Kurzem haben Sie vom Landratsamt Rosenheim die Baugenehmigung für Ihr Bauvorhaben erhalten.

Ergänzend werden Sie postalisch einige Unterlagen von der Gemeinde Schechen erhalten, die Sie sich zum Teil auch an dieser Stelle direkt herunterladen können. Wir bitten Sie um Durchsicht und Abgabe bzw. Rückgabe bei der Gemeinde Schechen, Rosenheimer Straße 13, 83135 Schechen:


Hinweis zur Schmutzwasserentsorgung:
Sollte Ihr Bauvorhaben an die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden, ist es erforderlich, einen Entwässerungsplan in 2facher Ausfertigung zeitnah bei der Gemeinde einzureichen. Erst nach dessen Prüfung kann ein Anschluss erfolgen.

Gemeinde Schechen
Ihre Bauverwaltung

 


Ansprechpartner:

Frau Anita Ludl
Telefon:    08039 9067-28
     
Frau Anja-Maria Grigull
Telefon:   08039 9067-36
     
E-Mail:    bauamt(at)schechen.de