Kommunale Wappen und Fahnen; Beantragung der Verwendung
Wenn Sie das Wappen oder die Fahne einer Gemeinde, eines Landkreises oder Bezirkes verwenden möchten, müssen Sie vorher die Genehmigung bei der betreffenden Kommune beantragen.
Die Wappen und Fahnen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinde, des jeweiligen Landkreises oder des jeweiligen Bezirks verwendet werden.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn nicht zu befürchten ist, dass damit einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Vorschub geleistet werden könnte.
Die Kommunen können unter Beachtung des Gleichheitssatzes die Verwendung ihres Wappens durch politische Parteien oder Wählergruppen genehmigen. Sie müssen dabei sicherstellen, dass die Parteien oder die Wählergruppen durch die Art der Verwendung des Gemeindewappens nicht den Eindruck erwecken, funktionell oder institutionell mit Trägern hoheitlicher Gewalt verbunden zu sein.
Auch eine Verwendung des Wappens einer Kommune in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Wappen einer Kommune führen kann, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.
Eine Genehmigung ist z. B auch für das Ziehen einer Kopie von einer Internetseite erforderlich.
Neue oder geänderte Wappen und Fahnen müssen den heraldischen Anforderungen entsprechen und sich von anderen Wappen und Fahnen hinreichend unterscheiden. Wappen müssen nach ihrem Inhalt eine Beziehung zur jeweiligen Gemeinde, zum jeweiligen Landkreis bzw. Bezirk haben. Sie sollen möglichst einprägsam und so einfach sein, dass sie auch in der Verkleinerung im Dienstsiegel noch klar wirken.
Die Genehmigung zum Führen von kommunalen Wappen und Fahnen durch Dritte soll nur erteilt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass damit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Vorschub geleistet wird.
Die Kommunen können die Verwendung einschließlich der Genehmigung von Wappen durch eine Satzung oder Richtlinie regeln. Hier kann die Verwendung eines Wappens ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geregelt sein.
Die Genehmigung muss vor der Verwendung des Wappens oder der Fahne beantragt werden.
Für die Verwendung des Wappens oder der Fahne für gewerbliche Zwecke können einmalige oder laufende Gebühren anfallen. Über die Höhe einer angemessenen Gebühr oder eines Entgelts entscheidet die jeweilige Gemeinde, der jeweilige Landkreis oder Bezirk.
- Art. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Wappen und Fahnen; Dienstsiegel - Art. 3 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Wappen und Fahnen; Dienstsiegel - Art. 3 Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)
Wappen und Fahnen; Dienstsiegel - §§ 5 bis 10 Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV)
- Nr. 2 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHG-Bek) vom 25. März 2000, geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2010
Klage vor den ordentlichen Gerichten oder den Verwaltungsgerichten (je nachdem, ob die Genehmigung zum Führen kommunaler Wappen und Fahnen zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich erfolgt)
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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